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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Wir, die VIEROL AG mit dem Sitz in Oldenburg, Karlstraße 19, 26123 Oldenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 3199, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes Frau Mirja Viertelhaus-Koschig, Telefon: +49 441 21020-0, Telefax: +49 441 21020111, E-Mail-Adresse: info@vierol.de, bieten u.a. über www.vierol-shop.de Artikel zum Kauf an. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vorstehendes gilt entsprechend für die auf vierol-shop.de eingestellten Artikel. Hierbei handelt es sich um unverbindliche Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den auf der Artikelseite (Produktbeschreibung) enthaltenen Bedingungen. Sie können ein verbindliches Kaufangebot (Bestellung) über das Warenkorbsystem abgeben.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(3) Bei einer Bestellung über vierol-shop.de werden Sie vor endgültiger Abgabe des Kaufangebotes dazu aufgefordert, die getätigten Angaben zu überprüfen und danach ggf. zu bestätigen. Sollten Eingabefehler erfolgt sein, haben Sie stets die Möglichkeit, über die „Zurück“-Funktion Ihres Internet-Browsers zu der jeweils vorhergegangenen Eingabemaske zurückzukehren oder den Bestellvorgang über die Funktion „Abbrechen“ insgesamt zu stoppen. Sie können dann neue Angaben machen. Erst durch Bestätigung des „Kaufen“-Buttons geben Sie eine verbindliche Erklärung ab, den oder die in den virtuellen „Warenkorb“ eingestellten Artikel kaufen zu wollen. Nach Absenden der Bestellung erhalten Sie per E-Mail eine automatische Bestätigung von uns, dass wir das Angebot erhalten haben. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des von Ihnen abgegebenen Kaufangebotes dar. Ein Kaufvertrag über den oder die bestellten Artikel kommt erst dann zustande, wenn wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde oder wenn Sie eine E-Mail erhalten, in welcher wir die Annahme des Angebotes ausdrücklich erklären.

(4) Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen des Bestellvorganges auf vierol-shop.de auch zwingend Angaben zur Umsatzsteuer-ID Ihres Unternehmens machen müssen. Unser Angebot auf vierol-shop.de richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und nicht an Endverbraucher.

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(4) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Seuchen, Epidemien, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Im Falle des Versendungskaufs hat der Käufer – soweit erforderlich – alle für die Aus- und Einfuhr benötigten Bewilligungen und/oder sonstigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Gefahr und Kosten zu beschaffen. Zudem hat der Käufer in diesem Fall alle erforderlichen Zollformalitäten für die Aus-, Durch- und Einfuhr der Ware auf eigene Gefahr und Kosten zu erledigen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(5) Voraussetzung für die Rücklieferung:

  • Veranlassen Sie die Rücksendung in Ihrem persönlichen Konto auf www.vierol-shop.de und folgen Sie den weiteren Anweisungen
  • Rücksendung der Artikel originalverpackt und beigefügtem Lieferschein
  • Artikel sollten weder verwendet, beschädigt oder montiert worden sein
  • Bei elektronischen Bauteilen in einer ESD-Folie muss das Sigel oder ggf. die Verschweißung vollständig intakt sein.
(6) Weitere Hinweise:

  • Rückgabefrist beträgt 30 Tage ab Lieferdatum
  • Kosten um die Rücklieferung in einem verkaufsfähigen wiederherzustellen werden berechnet.
  • Eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20% wird fällig.
  • Bei Rückgabegrund „Passt nicht“ ist die 17-stellige Fahrgestellnummer vom Fahrzeug mit einer genauen Beschreibung anzugeben
§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Vierol AG zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Vierol AG (jeweils abzüglich ggf. vereinbarter prozentualer oder fester Rabatte). Ist der so ermittelte Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Es ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vierol AG auszuüben.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Lieferungen werden in handelsüblicher Weise verpackt. Die tatsächlich anfallenden Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde, es sei denn, es wird etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

Im Fall der Zahlung per Kreditkarte erteilen Sie die Ermächtigung zu einer entsprechenden Belastung über das von Ihnen angegebene Kreditkartenunternehmen. Die Einziehung bzw. Belastung wird mit dem Versand der Ware veranlasst. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für weitere Bestellungen.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB, unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen keine erheblichen Änderungen oder Abweichungen des Kauf- oder Leistungsgegenstandes bedeuten und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Käufer zumutbar sind. Vorstehendes gilt entsprechend für Abweichungen von Produktinformationen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten, Bilder, Maße, Gewicht, Leistungsdaten oder Kompatibilitätsdetails), soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

(4) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Bitte beachten Sie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Folgendes:

a. Rücksendeadresse/Kontaktdaten

Bitte senden Sie alle Artikel ausschließlich an folgende Anschrift zurück:

VIEROL AG
Logistikzentrum
Handelshof 1
26180 Rastede
E-Mail: reklamation@vierol.de

b. Notwendige Dokumentation

Der Gewährleistungsantrag (z.B. GVA-Formular) ist vollständig, sachlich richtig und nachvollziehbar auszufüllen. Wir müssen durch Ihre Angaben in der Lage sein, die Beanstandung nachzuvollziehen und technisch überprüfen zu können. Insbesondere bei nicht offensichtlichen Fehlern sind Begründungen wie „defekt“ oder „beschädigt“ ohne weitere Erläuterungen daher nicht geeignet, um einen möglichen Gewährleistungsprozess in die Wege leiten zu können.

Zu jedem einzelnen Gewährleistungsfall werden Ein- und Ausbaurechnungen benötigt. Folgekostenforderungen, insbesondere Montagekosten, sind eindeutig anhand der Ersteinbau- und Ausbaurechnung voneinander zu unterscheiden, nachzuweisen und bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem zurückgelieferten Artikel beizufügen.

Bei elektronischen Bauteilen ist ein Fehlerprotokoll zwingend notwendig. Bebilderungen des Schadens am Fahrzeug sind hilfreich für die technische Prüfung.

Gewährleistungsansprüche bei Bremsenteilen können nur bei Vorlage einer Einbaurechnung sowie eines Protokolls einer Seitenschlagmessung der Radnabe inklusive Fotos geprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass es bei fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Nachweisen oder Unterlagen zu unnötigen Nachfragen und Zeitverzögerungen bei der Abwicklung kommen kann. Eine Rücksendung ohne technische Prüfung behalten wir uns in diesem Zusammenhang vor. Entstandene und verauslagte Kosten können ggf. in Rechnung gestellt werden.

c. Haltbarkeit einzelner Produkte/ Verschleißteile

Unbeschadet der Regelungen zu § 9 kann es bei einzelnen Produkten, insbesondere bei Verschleißteilen zu einer Haltbarkeitsdauer kommen, die hinter der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsfrist zurückbleibt. In solchen Fällen liegt bereits kein Mangel vor, sodass Gewährleistungsansprüche nicht bestehen. Grundvoraussetzung für das Bestehen von Mangelansprüchen ist das Vorliegen des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen stellen wir hiermit klar, dass insbesondere Warengruppen und Produkte, die zur Abgasanlage (wie z.B. AGR-Ventile oder Drosselklappenstutzen) gehören und einem verstärkten Verschleiß – ggf. auch bedingt durch fehlerhafte Motoreneinstellungen – unterliegen, allein wegen ihrer u.U. geringen Haltbarkeitsdauer (ggf. Laufleistung von maximal 15.000 km), keine Gewährleistungsansprüche auslösen.

Im Einzelnen ist bei folgenden Bauteilen nicht mehr von Gewährleistungsfällen auszugehen:

Bremskomponenten wie Bremsscheiben, Bremsbelege etc. ab einer Laufleistung von 10.000 km (Ein-Bremsphase).

d. Prüfung und Abwicklung der eingereichten Fälle

Die zurückgesendeten Produkte werden in unserem Hause einer technischen Kontrolle unterzogen bzw. zur endgültigen Analyse an das entsprechende Herstellwerk oder ein von uns beauftragtes Prüfinstitut gegeben. Bitte beachten Sie, dass es hierbei zu einer sog. zerstörenden Bauteilprüfung kommen kann. Das bedeutet, dass das zurückgelieferte Bauteil nicht mehr dem Zustand bei der Einsendung entspricht und bei der Prüfung beispielsweise zerlegt wird. Wir behalten uns vor, nachweislich entstandene Kosten (ausgelegte Prüfgebühren o.ä.), die in Zusammenhang mit der technischen Prüfung des Falles stehen, an Sie weiterzuberechnen, wenn sich bei der Überprüfung die Mangelfreiheit des von Ihnen beanstandeten Produktes herausstellen sollte. Erst nach Abschluss der Prüfungen kann eine Entscheidung über eine Akzeptanz oder Ablehnung der von Ihnen geltend gemachten Ansprüche getroffen werden. Bei Ablehnung erhalten Sie selbstverständlich alle an uns eingereichten Altteile, Fremdware u.ä. zu unserer Entlastung zurück.

e. Besonderheiten bei Bremskomponenten

Bei Bremsscheiben und Bremsbelägen ist die Ein-Bremsvorschrift gemäß Fahrzeugherstellerangabe zu beachten. Beim Bremsentausch sind in jedem Falle die Fahrwerkskomponenten auf Spielfreiheit und die Radnabe auf Schlag zu prüfen und die entsprechende Dokumentation beizubringen.

f. Tuning/unsachgemäße Verwendung

Sollte sich das Fahrzeug durch Tuningmaßnahmen wie Zubehörräder oder Spurplatten nicht im Serienzustand befinden, kann dies die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließen. Gleiches gilt bei nicht ausdrücklich für die erworbenen Bauteile zugelassenem Einsatz des Fahrzeuges im Motorsport oder motorsportähnlichen Veranstaltungen (Überbeanspruchung). Der Käufer hat die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes zu befolgen.

§8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die übrigen Regelungen und Fristen des § 438 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Oldenburg (Oldb.). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

08.05.2023